Das Arbeitsrecht ist ein weites Feld – in Deutschland umfasst es unterschiedliche Gesetze und Verordnungen, welche insbesondere das Verhältnis und den Umgang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln. Der Facettenreichtum dieses Metiers macht es für Führungskräfte nahezu unmöglich, den Überblick über geltendes Recht zu behalten. Und dennoch: Rechtliche Stolpersteine sollten tunlichst gemieden werden. Dabei ist es wichtig, mit grassierenden Mythen aufzuräumen. Wir stellen die gängigsten Arbeitsrecht-Stolpersteine vor, vor welchen sich Führungskräfte hüten sollten:

Stolperstein 1: Diskriminierung spielt bei der Stellenausschreibung eine sekundäre Rolle

Es ist allgemein bekannt: Diskriminierungen jeder Art gehören nicht ins Arbeitsleben. Doch was auf den ersten Blick selbstverständlich klingt, schleicht sich schnell als ungeahntes Problem ein. In Stellenausschreibungen bezieht sich dies nicht nur auf die mittlerweile bewährte Geschlechtsneutralität, sondern auch auf die Vermeidung mittelbarer Diskriminierungen. Diese werden häufig übersehen, können bestimmte Bewerbergruppen jedoch benachteiligen oder gänzlich ausschließen.

Stolperstein 2: Arbeitsrechtliche Problemstellungen lassen sich am besten mit Best-Practice lösen

Best-Practice ist gut, denn sie hat sich bewährt – das gilt in vielen Bereichen des Arbeitslebens. Wenn es um arbeitsrechtliche Frage- und Problemstellungen geht, kann diese Faustregel jedoch nur bedingte Anwendung finden. Denn das Arbeitsrecht ist dynamisch und ändert sich stetig. Wer sich auf „Altbewährtes“ verlässt, läuft also schnell Gefahr, einen rechtlichen Stolperstein zu übersehen. Kompetente Rechtsberatungen und stetig aktualisierte Richtlinien für Mitarbeitende und Führungskräfte sind darum unerlässlich.

Stolperstein 3: Befristungsklauseln im Arbeitsvertrag schaffen Planungssicherheit

Das stimmt – vorausgesetzt, es liegt kein Formfehler vor. Denn nicht selten sind solche Formulierungen fehlerbehaftet und werden damit unwirksam. Damit können vermeintlich befristete Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine unbefristete Beschäftigung geltend machen. Derartige Fehler können unter anderem entstehen, wenn kein plausibler Sachgrund für eine Befristung vorliegt, oder im Arbeitsvertrag konkrete Zeitvorgaben für eine Befristung fehlen.

Stolperstein 4: Datenschutz spielt erst nach Vertragsabschluss eine Rolle

Das ist nicht richtig. Schließlich werden auch während des Recruiting-Prozesses personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Ob bereits ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist hierfür irrelevant. Darum sind auch im Bewerbungs- und Auswahlverfahren die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten. Demnach dürfen beispielsweise nur jene Informationen erhoben werden, welche für den Prozess erforderlich sind. Werden diese nicht mehr benötigt, sind sie entsprechend zu löschen.

Stolperstein 5: Durch das Abwerben von Arbeitskräften kauft man das Know-how gleich mit ein

Wer Arbeitnehmende von direkten Mitbewerbern abwirbt, sollte Vorsichtig sein. Denn gegebenenfalls besteht ein sogenanntes Konkurrenz-Verbot – dieses kann auch über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehen. Zwar bestehen mögliche Regresse primär gegenüber dem Arbeitnehmenden, doch stehen im Falle rechtlicher Streitigkeiten auch schnell Vorwürfe des Unlauteren Wettbewerbs im Raum. Und: Als neuer Arbeitgeber können Sie zwar vom Know-How des Neuzugangs profitieren – geschäftliche Unterlagen, Insiderwissen oder Kundennetzwerke gehören jedoch nicht dazu.

Neben den genannten lauern noch zahlreiche weitere arbeitsrechtliche Stolpersteine. Doch wie können Führungskräfte angemessen sensibilisiert werden, um diese frühzeitig zu erkennen und gezielt zu umgehen? – Mit einem professionellen Online-Training zum Thema Arbeitsrecht schaffen Sie jederzeit Klarheit und Rechtssicherheit.  Security Island bietet die optimale Lösung für Unternehmen jeder Größe und Branche.